NeuReynt AI: Aus einem Link wird ein Inserat

Melde- und Abhilfeverfahren

Zuletzt aktualisiert: 11. August 2026

Diese Richtlinie setzt die Anforderungen des Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065, nachfolgend „DSA“) um.

Version: 1.1 — Stand: 2026-08-11

Kurzfassung (English summary): Anyone can report content hosted on our platform that they consider unlawful. Notices can be filed via notice@reynt.co or via the form at https://www.reynt.co/legal/report. We acknowledge receipt without undue delay (target: ≤ 24 hours), decide diligently and non-arbitrarily, and inform both the notifier and the affected tenant of our decision. Submitters acting as Trusted Flaggers under Art. 22 DSA are handled with priority. Repeatedly abusive notices may be deprioritised under Art. 23 DSA.


1. Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie regelt das Verfahren zur Meldung mutmaßlich rechtswidriger Inhalte und Maßnahmen, die DK2 Ventures UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Anbieter“) als Hosting-Dienst i.S.d. Art. 6 DSA ergreift.

(2) Sie gilt für alle auf der Plattform „Reynt“ gehosteten Inhalte, insbesondere:

  • Listings, Bilder, Beschreibungstexte, Logos und Hausordnungen, die von Tenants in die Plattform eingestellt werden;
  • öffentlich abrufbare Storefronts der Tenants;
  • vom Tenant ausgehende Inhalte in Buchungsbestätigungen, soweit der Tenant eigene Templates verwendet;
  • KI-generierte Inhalte, soweit diese durch einen Tenant über die AI-Funktion der Plattform veröffentlicht werden.

(3) Inhalte, die Tenants ausschließlich intern in der Operator-Konsole verarbeiten und nicht öffentlich zugänglich machen (z.B. interne Notizen), sind grundsätzlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Einzelfall können sie nach behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Verfügung bearbeitet werden.

2. Wer kann melden?

Jede natürliche oder juristische Person kann mutmaßlich rechtswidrige Inhalte melden. Dies umfasst insbesondere:

  • Rechteinhaber (z.B. wegen Urheber- oder Markenrechtsverletzung);
  • Mitbewerber (z.B. wegen Verstoß gegen das UWG);
  • Verbraucher- und Marktverbände;
  • Behörden und Strafverfolgungsbehörden;
  • als „Trusted Flagger“ nach Art. 22 DSA anerkannte Stellen (Anerkennung durch die zuständige nationale Behörde, in Deutschland die Bundesnetzagentur).

3. Meldekanäle

(1) Meldungen können auf folgenden Wegen eingereicht werden:

(2) Der Anbieter stellt sicher, dass der Meldekanal leicht zugänglich, benutzerfreundlich und ausschließlich auf elektronischem Wege gemäß Art. 16 Abs. 1 DSA verfügbar ist.

4. Anforderungen an eine wirksame Meldung

Eine Meldung ist nur wirksam, wenn sie die folgenden Angaben gemäß Art. 16 Abs. 2 DSA enthält:

  1. Begründung der Rechtswidrigkeit — eine hinreichend genaue und begründete Erläuterung der Gründe, aus denen der gemeldete Inhalt als rechtswidrig angesehen wird;
  2. Eindeutige Identifikation — eine genaue elektronische Verortung (URL, ggf. Screenshot, Listing-ID);
  3. Kontaktdaten — Name, Anschrift und E-Mail des Meldenden, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 lit. c DSA greift (z.B. bei Verdacht auf Straftaten gegen sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen);
  4. Versicherung der Richtigkeit — eine Erklärung, dass der Meldende in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die Angaben und Behauptungen korrekt und vollständig sind.

Unvollständige Meldungen werden nicht als wirksam i.S.d. Art. 16 DSA behandelt; der Anbieter weist den Meldenden auf fehlende Angaben hin und gibt Gelegenheit zur Ergänzung.

5. Verfahren der Bearbeitung

(1) Eingangsbestätigung. Wirksame Meldungen werden unverzüglich elektronisch bestätigt. Ziel-SLA: spätestens 24 Stunden nach Eingang.

(2) Prüfung. Die Meldung wird zeitnah, sorgfältig, nicht- willkürlich und objektiv durch geschultes Personal des Anbieters geprüft. Internes SLA: Entscheidung in der Regel innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Eingangsbestätigung.

(3) Komplexere Sachverhalte. Bei rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fällen kann der Anbieter den betroffenen Tenant anhören (Stellungnahmefrist regelmäßig 48 Stunden) und/oder externe juristische Beratung einholen. Die Bearbeitungsfrist verlängert sich in diesen Fällen entsprechend; der Meldende wird über die Verlängerung informiert.

(4) Vorläufige Sperrung. Der Anbieter ist berechtigt, mutmaßlich rechtswidrige Inhalte vorläufig zu sperren (Art. 16 Abs. 6 DSA), insbesondere wenn

  • konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Rechtsverletzung bestehen;
  • eine Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörde dies gegenüber dem Anbieter angeordnet hat;
  • der Inhalt offensichtlich rechtswidrig ist.

6. Mögliche Maßnahmen

In Abhängigkeit von der Schwere und Art der Rechtsverletzung kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Entfernung oder Sperrung des betroffenen Inhalts;
  • Sperrung einzelner Funktionen für den betroffenen Tenant;
  • Verwarnung des Tenants;
  • befristete oder dauerhafte Sperrung des Tenant-Accounts;
  • Information zuständiger Strafverfolgungsbehörden gemäß Art. 18 DSA, sofern der begründete Verdacht einer Straftat besteht, die das Leben oder die Sicherheit einer Person gefährdet.

Der Anbieter wählt das jeweils mildeste, zur Beseitigung der Rechtsverletzung geeignete Mittel.

7. Information der Beteiligten (Art. 17 DSA)

(1) An den Meldenden. Der Anbieter informiert den Meldenden über die getroffene Entscheidung unter Angabe einer Begründung sowie über die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe (interne Beschwerdestelle, außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 DSA, gerichtlicher Rechtsschutz).

(2) An den betroffenen Tenant. Wird ein Inhalt entfernt, gesperrt oder werden andere belastende Maßnahmen getroffen, informiert der Anbieter den Tenant unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Maßnahme. Die Begründung enthält:

  • Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht;
  • die rechtliche Grundlage (Vorschrift bzw. AGB-Klausel);
  • ob die Entscheidung automatisierter Mittel bediente;
  • den Hinweis auf die internen Beschwerdemöglichkeiten und die außergerichtliche Streitbeilegung.

(3) Auf Anhörungen vor einer Maßnahme kann verzichtet werden, wenn dies gesetzlich zulässig ist (insbesondere bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten oder in Eilfällen).

8. Internes Beschwerdeverfahren (Art. 20 DSA)

(1) Tenants und Meldende können der Entscheidung des Anbieters widersprechen. Der Widerspruch ist binnen sechs (6) Monaten nach Zugang der Entscheidung zu erheben.

(2) Der Widerspruch wird durch eine Person geprüft, die nicht an der ursprünglichen Entscheidung beteiligt war. Er ist gebührenfrei.

(3) Über den Widerspruch wird zeitnah, in der Regel binnen 14 Tagen, entschieden.

9. Außergerichtliche Streitbeilegung (Art. 21 DSA)

Tenants und Meldende können sich an eine zertifizierte Stelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung wenden. Die zuständigen Stellen in Deutschland sind über die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Digital- Services-Koordinator abrufbar.

Die Inanspruchnahme einer solchen Stelle berührt nicht das Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen.

10. Schutz vor Missbrauch (Art. 23 DSA)

(1) Der Anbieter ist berechtigt, Meldungen oder Beschwerden, die offensichtlich unbegründet sind und wiederholt von derselben Person oder demselben Account stammen, nach vorheriger Verwarnung deprioriert zu behandeln oder den Zugang zum Meldekanal für eine angemessene Zeit zu sperren.

(2) Bei missbräuchlicher Nutzung der Plattform durch einen Tenant (insbesondere wiederholte rechtswidrige Inhalte) erfolgt eine gestufte Reaktion: Verwarnung — vorläufige Sperrung — dauerhafte Sperrung.

11. Trusted Flagger (Art. 22 DSA)

(1) Meldungen anerkannter Trusted Flagger werden vorrangig bearbeitet.

(2) Der Anbieter veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Übersicht über die Anzahl der von Trusted Flaggern eingereichten Meldungen und deren Bearbeitungsergebnisse als Teil des Transparenzberichts (siehe § 13).

12. Behördliche Anordnungen (Art. 9 und 10 DSA)

(1) Anordnungen einer mitgliedstaatlichen Justiz- oder Verwaltungsbehörde zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte (Art. 9 DSA) oder zur Auskunftserteilung (Art. 10 DSA) werden unverzüglich bearbeitet.

(2) Der Anbieter prüft, ob die Anordnung den Mindestanforderungen des DSA entspricht (insbesondere Begründung, Verhältnismäßigkeit, Angabe der Rechtsgrundlage, Rechtsbehelfsbelehrung). Die Bearbeitung wird dokumentiert.

(3) Der Anbieter informiert den betroffenen Tenant über die Anordnung, soweit dies nicht durch die Anordnung selbst oder durch Gesetz ausgeschlossen ist.

13. Transparenzbericht (Art. 15 DSA)

(1) Der Anbieter veröffentlicht jährlich einen Transparenzbericht über die im Bezugszeitraum bearbeiteten Meldungen, getroffenen Maßnahmen, Beschwerden und behördlichen Anordnungen.

(2) Soweit der Anbieter als Kleinstunternehmen i.S.v. Art. 19 DSA gilt, gilt eine reduzierte Berichtspflicht. Die Einstufung wird jährlich überprüft.

14. Aufbewahrung der Meldungen

(1) Wirksame Meldungen, die zugehörige Korrespondenz und die Bearbeitungsentscheidungen werden für die Dauer von mindestens sechs (6) Monaten aufbewahrt, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen gelten.

(2) Personenbezogene Daten der Meldenden und der Betroffenen werden nach den Vorgaben der DSGVO und § 38 BDSG verarbeitet (vgl. Datenschutzerklärung).

15. Kontaktstellen (Art. 11 und 12 DSA)

(1) Zentrale Kontaktstelle für Behörden (Art. 11 DSA). Für die direkte elektronische Kommunikation mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gremium für digitale Dienste benennt der Anbieter folgende zentrale Kontaktstelle:

DK2 Ventures UG (haftungsbeschränkt)
Uhlbacher Str. 34, 70329 Stuttgart, Deutschland
E-Mail: notice@reynt.co

(2) Zentrale Kontaktstelle für Nutzer (Art. 12 DSA). Nutzer des Dienstes erreichen den Anbieter in allen Angelegenheiten dieser Richtlinie unter derselben Anschrift sowie unter notice@reynt.co. Die Kommunikation ist nicht ausschließlich auf automatisierte Werkzeuge gestützt — jede eingehende Nachricht wird von einer natürlichen Person gelesen und bearbeitet.

(3) Sprachen. Die Kommunikation mit beiden Kontaktstellen ist in deutscher und englischer Sprache möglich.

(4) Allgemeine Anfragen zu dieser Richtlinie richten Sie bitte ebenfalls an notice@reynt.co.


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